Art. 23 – Abwicklungskonzept

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

In dem vom Ausschuss nach Artikel 18 beschlossenen Abwicklungskonzept werden im Einklang mit etwaigen Beschlüssen über staatliche Beihilfen oder Unterstützung aus dem Fonds die Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden Abwicklungsinstrumente zumindest im Hinblick auf die in Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 genannten Maßnahmen, die von den nationalen Abwicklungsbehörden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU so auszuführen sind, wie sie in nationales Recht umgesetzt wurden, sowie die genauen Beträge und Zwecke festgelegt, für die der Fonds verwendet werden soll.
Im Abwicklungskonzept werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die der Ausschuss in Bezug auf das Unionsmutterunternehmen oder auf bestimmte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen der Gruppe mit dem Ziel ergreifen sollte, die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß Artikel 15 einzuhalten.
Bei einem Beschluss über ein Abwicklungskonzept berücksichtigen und befolgen der Ausschuss, der Rat und die Kommission den Abwicklungsplan nach Artikel 8, es sei denn, der Ausschuss gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.
Im Laufe des Abwicklungsverfahrens kann das Abwicklungskonzept vom Ausschuss in einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Weise geändert und aktualisiert werden. Bei Änderungen und Aktualisierungen kommt das Verfahren gemäß Artikel 18 zur Anwendung.
Darüber hinaus ist im Abwicklungskonzept, falls angezeigt, die Bestellung eines Sonderverwalters für das in Abwicklung befindliche Institut nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/59/EU durch die nationalen Abwicklungsbehörden vorzusehen. Der Ausschuss kann festlegen, dass ein und derselbe Sonderverwalter für alle Unternehmen derselben Gruppe bestellt wird, bei denen dies notwendig ist, um Lösungen für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität der betroffenen Unternehmen zu finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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