Art. 51 – Plenarsitzung des Ausschusses

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a beruft der Vorsitzende die Plenarsitzungen des Ausschusses ein und nimmt den Vorsitz dabei wahr.
(2)Der Ausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Vertreter der Kommission kann den Vorsitzenden ersuchen, eine Plenarsitzung des Ausschusses einzuberufen. Beruft der Vorsitzende innerhalb einer angemessenen Frist keine Sitzung ein, begründet er dies schriftlich.
(3)Der Ausschuss kann, falls angezeigt, zusätzlich zu den in Artikel 43 Absatz 3 auf Ad-hoc-Basis Beobachter, einschließlich eines Vertreters der EBA, zur Teilnahme an seinen Plenarsitzungen einladen.
(4)Der Ausschuss übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für seine Plenarsitzungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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