Art. 57 – Ressourcen

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen.
(2)Für die Finanzierung des Haushalts des Ausschusses oder seiner im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen dürfen unter keinen Umständen Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten herangezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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