Art. 66 – Betrugsbekämpfung

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Zum Zweck der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) tritt der Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeiten der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen von OLAF bei und verabschiedet unverzüglich geeignete Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu der Interinstitutionellen Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter des Ausschusses gelten.
(2)Der Rechnungshof ist befugt, bei Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom Ausschuss Gelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3)OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (22) und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem vom Ausschuss finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die den finanziellen Interessen der Union schadet, vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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