Art. 81 – Sprachenregelung

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Für den Ausschuss gilt die Verordnung Nr. 1 (23) des Rates.
(2)Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.
(3)Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.
(4)Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.
(5)Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 81 REG_2014_806 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 81 REG_2014_806 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.