Art. 92 – Rechnungshof

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Der Rechnungshof erstellt für jeden Zwölfmonatszeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres einen Sonderbericht.
(2)In jedem dieser Berichte wird geprüft, ob a) bei der Inanspruchnahme des Fonds den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Effizienz und insbesondere dem Erfordernis, die Inanspruchnahme des Fonds möglichst gering zu halten, Rechnung getragen wurde; b) die durch den Fonds geleistete Unterstützung wirksam und konsequent bewertet wurde.
(3)Jeder Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums zu erstellen.
(4)Nach der Prüfung des vom Ausschuss gemäß Artikel 63 aufgestellten Jahresabschlusses erstellt der Rechnungshof bis zum 1. Dezember nach Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres einen Bericht mit seinen Ergebnissen. Insbesondere berichtet der Rechnungshof über alle Eventualverbindlichkeiten (für den Ausschuss, den Rat, die Kommission oder sonstige), die daraus resultieren, dass der Ausschuss, der Rat und die Kommission ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen.
(5)Das Europäische Parlament und der Rat können den Rechnungshof ersuchen, auch andere einschlägige Fragen innerhalb ihrer in Artikel 287 Absatz 4 AEUV festgelegten Zuständigkeit zu prüfen.
(6)Die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 4 werden dem Ausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und unverzüglich veröffentlicht.
(7)Die Kommission legt innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jedes Berichts gemäß Absatz 1 eine ausführliche Antwort in schriftlicher Form vor, die ebenfalls veröffentlicht wird. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission legen innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung jedes Berichts gemäß Absatz 4 eine ausführliche Antwort in schriftlicher Form vor, die ebenfalls veröffentlicht wird.
(8)Der Rechnungshof ist befugt, beim Ausschuss, beim Rat und bei der Kommission alle Informationen einzuholen, die er für die Wahrnehmung der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben benötigt. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission stellen innerhalb einer vom Rechnungshof festzulegenden Frist alle angeforderten einschlägigen Informationen bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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