ErwGr. 104

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Um eine kritische Masse zu erreichen und einer prozyklischen Wirkung entgegenzuwirken, die entstünde, wenn der Fonds in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen würde, ist es unerlässlich, dass die dem Fonds vorab zur Verfügung stehenden Mittel zumindest eine bestimmte Mindestzielausstattung erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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