ErwGr. 26

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die EZB in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Ausschuss sollten in der Lage sein zu bewerten, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwicklungen erfüllt sind, sollte er das Abwicklungskonzept festlegen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung des Abwicklungskonzepts, an dem die Kommission und der Rat beteiligt sind, stärkt die notwendige operative Unabhängigkeit des Ausschusses, ohne den Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) anzutasten. Deshalb ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nur in Kraft tritt, wenn innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Annahme des Konzepts durch den Ausschuss weder der Rat noch die Kommission Einwände erhoben haben oder wenn das Abwicklungskonzept durch die Kommission gebilligt wurde. Die Gründe, die es dem Rat gestatten, auf Vorschlag der Kommission Einwände gegen das Abwicklungskonzept des Ausschusses zu erheben, sollten strikt auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und auf erhebliche Änderungen des Betrags der Inanspruchnahme des Fonds, wie er vom Ausschuss vorgeschlagen wurde, durch die Kommission beschränkt sein.
Eine Änderung des Betrags aus dem Fonds um 5 % oder mehr im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag des Ausschusses sollte als erheblich gelten. Der Rat sollte den Vorschlag der Kommission billigen oder ablehnen, ohne ihn zu ändern. Als Beobachterin in den Sitzungen des Ausschusses sollte sich die Kommission laufend vergewissern, dass das vom Ausschuss festgelegte Abwicklungskonzept in jeder Hinsicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, für ein angemessenens Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Zielen und Interessen, um die es geht, sorgt, dem öffentlichen Interesse Rechnung trägt und dass die Integrität des Binnenmarkts gewahrt ist. Da die Abwicklungsmaßnahme einen sehr zügigen Beschlussfassungsprozess erfordert, sollten der Rat und die Kommission eng zusammenarbeiten, und der Rat sollte die bereits durch die Kommission geleisteten vorbereitenden Arbeiten nicht erneut durchführen. Der Ausschuss sollte den nationalen Abwicklungsbehörden, die alle für die Umsetzung des Abwicklungskonzepts notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, Anweisungen erteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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