ErwGr. 75

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Unternehmens angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen — es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angemessen und erforderlich für das Erreichen der Abwicklungsziele — sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung des Unternehmens und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Durchführung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Sofern anwendbar sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den das Unternehmen der Kommission gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen vorzulegen hat. Insbesondere sollte der Plan — über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Unternehmens hinaus — Maßnahmen zur Beschränkung der Beihilfen auf das Mindestmaß der Lastenverteilung sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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