ErwGr. 80

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Mindesthöhe des Bail-in von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten gemäß dieser Verordnung sollte auf der Grundlage der im Einklang mit dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor dieser Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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