ErwGr. 89

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Zur Steigerung der Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der EBA zusammenarbeiten. Sofern angezeigt, sollte der Ausschuss auch mit dem ESRB, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtet wurde, und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichtet wurde, und den anderen Behörden, die das ESFS bilden, zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollte der Ausschuss eng mit der EZB und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die zur Überwachung von Unternehmen im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus befugt sind, insbesondere im Fall von Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB unterliegen. Zur effektiven Durchführung des Abwicklungsverfahrens für ausfallende Banken sollte der Ausschuss in allen Phasen des Abwicklungsverfahrens mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist nicht nur für die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüsse erforderlich, sondern auch im Vorfeld von Abwicklungsbeschlüssen, in der Phase der Abwicklungsplanung oder in der Phase der Frühintervention. Der Ausschuss sollte mit den maßgeblichen Abwicklungsbehörden und Einrichtungen zusammenarbeiten können, die unmittelbar oder mittelbar finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln finanzieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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