ErwGr. 3

REG_2014_811 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Am 25 Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/499/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, der geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht, damit natürliche und juristische Personen, die die russischen Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, aktiv materiell oder finanziell unterstützen oder von ihnen profitieren, in die Liste aufgenommen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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