ErwGr. 2

REG_2014_87 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Butralin, Chlortoluron, Daminozid, Isoproturon, Picoxystrobin, Pyrimethanil und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Acetamiprid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Mit der Verordnung (EU) Nr. 500/2013 der Kommission vom 30 Mai 2013 (3) wurden die geltenden RHG für diesen Stoff geändert. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen in Verbindung mit den Empfehlungen in der begründeten Stellungnahme der Behörde sollten der RHG für Zitrusfrüchte, Feldsalat/Vogerlsalat, Grünen Salat, Salatrauke sowie Blätter und Keime der Brassica spp. gesenkt werden. Außerdem sollten die geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse beibehalten und für Artischocken erhöht werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber) sowie für Milch und Eier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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