REG_2014_895 · zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
N,N-dimethylacetamid (DMAC) erfüllt die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) und erfüllt somit auch die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 57 Buchstabe c. Es wurde auch gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommender Stoff ermittelt und in die entsprechende Liste aufgenommen sowie gemäß Artikel 58 der genannten Verordnung für die prioritäre Aufnahme in Anhang XIV am 17. Januar 2013 von der Agentur empfohlen. Die inhärenten Eigenschaften von DMAC ähneln jenen von N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) und beide Stoffe können für einige ihrer wichtigsten Verwendungen als mögliche Alternativen gelten. Der chemische Stoff NMP unterliegt derzeit einem Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Angesichts der Ähnlichkeiten der beiden Stoffe sowohl bei ihren inhärenten Eigenschaften als auch bei ihren Anwendungen in der Industrie und zur Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens bei der Regulierung hält es die Kommission für sinnvoll, die Entscheidung über die Aufnahme von DMAC in Anhang XIV auszusetzen.
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