Art. 47 – Eigenkapitalanforderungen

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Das Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit seinen Tätigkeiten einhergehen. Es muss stets ausreichen, um a) den Zentralverwahrer angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken abzusichern, damit er seine Dienstleistungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs erbringen kann; b) eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten unter der Annahme verschiedener Stress-Szenarien sicherzustellen.
(2)Ein Zentralverwahrer muss einen Plan besitzen für a) die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, sollte sein Eigenkapital die Anforderungen gemäß Absatz 1 nur mehr knapp oder nicht mehr erfüllen; b) die Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung seines Geschäftsbetriebs und seiner Dienstleistungen, falls der Zentralverwahrer kein neues Kapital aufnehmen kann. Der Plan wird vom Leitungsorgan oder einem geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans gebilligt und regelmäßig aktualisiert. Jede Aktualisierung des Plans wird der zuständigen Behörde übermittelt. Die zuständige Behörde kann dem Zentralverwahrer vorschreiben, zusätzliche Maßnahmen oder alternative Vorkehrungen zu treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass sein Plan unzureichend ist.
(3)Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, die Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers im Sinne des Absatzes 1 festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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