Art. 73 – Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen zu erbringen.
Wenn ein gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassener Zentralverwahrer zusätzlich zu den in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt, so finden die Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, des Artikels 9 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie der Artikel 10 bis 13 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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