ErwGr. 17

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

In den meisten Fällen sollte ein Eindeckungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Finanzinstrumente nicht innerhalb von vier Tagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag geliefert werden. Im Falle von illiquiden Finanzinstrumenten ist es jedoch angemessen, die Zeitspanne vor Einleitung eines Eindeckungsverfahren auf bis zu maximal sieben Geschäftstage zu verlängern. Die Grundlage für die Feststellung, wann Finanzinstrumente als illiquide betrachtet werden, sollte durch technische Regulierungsstandards unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durchgeführten Bewertungen geschaffen werden. Wird eine solche Feststellung getroffen, so sollte die Frist für die Einleitung des Eindeckungsverfahren auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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