ErwGr. 28

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Damit zuverlässige Daten über das Ausmaß der Wertpapierabwicklungen außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems vorliegen und sichergestellt werden kann, dass die entstehenden Risiken überwacht und bewältigt werden können, sollten alle Institute, die Wertpapiergeschäfte außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln und keine Zentralverwahrer sind, ihre Abwicklungstätigkeiten den betreffenden zuständigen Behörden melden. Die zuständigen Behörden, bei denen diese Informationen eingehen, sollten diese anschließend der ESMA übermitteln und ihr jedes Risiko melden, das sich aus einer solchen Abwicklungstätigkeit ergeben könnte. Außerdem sollte die ESMA derartige Abwicklungstätigkeiten überwachen und den sich potenziell daraus ergebenden Risiken Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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