ErwGr. 9

REG_2014_957 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich der Streichung von Montansäureester (E 912)

Wenn der/die interessierte(n) Unternehmer oder die sonstigen interessierten Parteien der Behörde die für die Neubewertung eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffes erforderlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorlegen, kann der Lebensmittelzusatzstoff nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aus der Unionsliste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen werden. Demgemäß sollten auch die Spezifikationen des betreffenden Lebensmittelzusatzstoffes in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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