Art. 1

REG_2014_959 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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