ErwGr. 2

REG_2014_959 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Der Rat ist am 8. September 2014 übereingekommen, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei insbesondere auf Personen oder Einrichtungen abgestellt wird, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen. Der Rat hat den Beschluss 2014/658/GASP (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wird und der zu diesem Zweck geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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