ErwGr. 6

REG_2014_960 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Um Druck auf die russische Regierung auszuüben, ist es ferner angezeigt, den Zugang zu den Kapitalmärkten für bestimmte Finanzinstitute — mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status —, für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Verteidigungssektor – mit Ausnahme von juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die hauptsächlich in den Bereichen Weltraum und Kernenergie tätig sind — und für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Haupttätigkeiten den Verkauf oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen betreffen, weiteren Beschränkungen zu unterwerfen. Andere Finanzdienstleistungen als die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr.833/2014 genannten, wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste, Versicherungs¬dienste, Darlehen von den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 jener Verordnung genannten Instituten sowie Derivate, die zu Absicherungszwecken auf dem Energiemarkt verwendet werden, fallen nicht unter diese Beschränkungen. Darlehen sollten nur dann als neue Darlehen gelten, wenn sie nach dem 12. September 2014 in Anspruch genommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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