Zweck des EFSI sollte es sein, zur Beseitigung der Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung strategischer, Wandel bewirkender und produktiver Investitionen mit hohem wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Mehrwert beizutragen, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union, wie den in der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten politischen Zielen, beitragen. Er sollte darauf ausgerichtet sein, die Wirtschaft der Union sofort anzukurbeln und den Zugang zu Finanzmitteln sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und anderen Einrichtungen zu verbessern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung liegen sollte, mit dem Ziel, die Zahl der Arbeitslosen zu verringern und das Wachstum in der Union anzukurbeln.
Der EFSI sollte deshalb strategische Investitionen unterstützen, wozu unter anderem Vorhaben von gemeinsamem Interesse gehören, die auf Folgendes abzielen, ohne allerdings darauf beschränkt zu sein: die Vollendung des Binnenmarkts in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen, einschließlich Verkehrs- und Energieverbundnetze und digitaler Infrastruktur; den Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz; die Entwicklung und Modernisierung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung; und die Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung dieser Sektoren sowie die Nutzung potenzieller Synergien zwischen ihnen. Zu diesen Investitionen sollten auch Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen städtische und ländliche Entwicklung und Soziales sowie Umwelt und natürliche Ressourcen gehören; Vorhaben, die die wissenschaftliche und technologische Basis der Union stärken und einen Nutzen für die Gesellschaft bieten sowie das wirtschaftliche und industrielle Potenzial der Strategien in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Forschungsinfrastruktur, Pilot- und Demonstrationsanlagen, besser ausschöpfen; sowie Vorhaben in den Bereichen Humankapital, Kultur und Gesundheit. Mit marktgestützten Anreizen und der durch den EFSI gebotenen Zusätzlichkeit sollte sichergestellt werden, dass der EFSI ohne sektorspezifische oder regionale Vorgaben auf sozial und wirtschaftlich tragfähige Vorhaben abstellt, insbesondere um einem hohen Investitionsbedarf oder Marktversagen zu begegnen.
Gleichzeitig sollten über den EFSI umweltverträgliche Vorhaben unterstützt werden können, und er sollte Branchen und Technologien mit hohem Wachstumspotenzial zugute kommen und zu einer umweltfreundlichen, nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft beitragen. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in der Union und der Abbau der regionalen Ungleichheiten sollte nach Möglichkeit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihres Potenzials für Forschung und Innovation und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen sowie den energie- und ressourceneffizienten Übergang, auch hinsichtlich des Übergangs bei Infrastrukturen, zu einer nachhaltigen und auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Kreislaufwirtschaft durch die Schaffung stabiler Arbeitsplätze mit gerechter Entlohnung unterstützen. Der EFSI sollte auf Vorhaben jeder Größe ausgerichtet sein, die die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie das kurz-, mittel- und langfristige nachhaltige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern, vor allem wenn solche Vorhaben einen maximalen Wertzuwachs mit sich bringen und damit zum Erreichen der politischen Ziele der Union nach Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen. Zur Erreichung der allgemeinen Ziele dieser Verordnung sollte der EFSI zur Verwirklichung der Ziele nach den Artikeln 170, 173 und 179 sowie Artikel 194 Absatz 1 AEUV beitragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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