ErwGr. 13

REG_2015_104 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte vorgesehen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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