ErwGr. 19

REG_2015_104 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014

Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen in Fischereien zu erproben, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 noch nicht gilt, d. h. eine Regelung, bei der alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Überwachung der Einhaltung der Bedingungen, denen die vollständig dokumentierten Fischereien unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen sowie angemessene Kapazitäten und Mittel sicherstellen, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (im Folgenden „CCTV“) und andere Mittel. Dabei sollten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit beachten. Beim Einsatz von CCTV-Systemen sollten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erfüllt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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