ErwGr. 5

REG_2015_104 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter diese Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Ab dem 1. Januar 2015 gilt die Pflicht zur Anlandung für die Fischerei auf kleine pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Makrele, Hering, Bastardmakrele, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte), die Fischerei auf große pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Roten Thun, Schwertfisch, Weißen Thun, Großaugenthun sowie Blauen und Weißen Marlin) und die Industriefischerei (z. B. Fischerei auf Lodde, Sandaal und Stintdorsch). Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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