ErwGr. 9

REG_2015_1040 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Dimoxystrobin, Fluroxypyr, Methoxyfenozid, Metrafenon, Oxadiargyl und Tribenuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Tribenuron legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (12) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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