ErwGr. 9

REG_2015_1052 · über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Nachdem Jemo-pharm A/S einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, musste die Behörde eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf die Wirkung von CranMax® und die Senkung des Risikos einer Harnwegsinfektion durch Verhinderung des Anhaftens bestimmter Bakterien in den Harnwegen abgeben (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00649) (7). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Verhinderung des Anhaftens von E.-coli-Bakterien an den Uroepithelzellen bei Frauen, das einen Risikofaktor beim Auftreten von Harnwegsinfektionen darstellt“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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