Anhang III

REG_2015_1088 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt

Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Anlage II erhält folgende Fassung: “ „Anlage II Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11 Seite 1 von 2 [MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) GENEHMIGUNGSURKUNDE DES AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen erteilt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Genehmigung als Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal entsprechend Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß dem beigefügten Genehmigungsverzeichnis sowie die Ausstellung entsprechender Anerkennungsurkunden an die Ausbildungsteilnehmer unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente genehmigt ist.
BEDINGUNGEN: 1.
Diese Genehmigung unterliegt den im Abschnitt „Genehmigungsumfang“ des gemäß Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) genehmigten Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Einschränkungen. 2.
Diese Genehmigung setzt die Einhaltung der im genehmigten Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Verfahren voraus. 3.
Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Bestimmungen von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält. 4.
Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält die Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: Datum dieser Revision: Revisions-Nr.: Unterschrift: Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] EASA-Formblatt 11 Ausgabe 4 (*) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
Seite 2 von 2 GENEHMIGUNGSURKUNDE DES AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL GENEHMIGUNGSVERZEICHNIS Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].
Betrieb: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] Dieses Genehmigungsverzeichnis ist auf die im Abschnitt „Genehmigungsumfang“ des Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Ausbildungen und Prüfungen beschränkt.
Referenz des Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal: Datum der Erstausstellung: Datum der letzten genehmigten Revision: Revisions-Nr.: Unterschrift: Für die zuständige Behörde:[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] EASA-Formblatt 11 Ausgabe 4 KATEGORIE LIZENZKATEGORIE EINSCHRÄNKUNG GRUNDLAGEN-LEHRGANG (**) B1 (**) TB1.1 (**) FLUGZEUGE MIT TURBINENTRIEBWERK (**) TB1.2 (**) FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK (**) TB1.3 (**) HUBSCHRAUBER MIT TURBINENTRIEBWERK (**) TB1.4 (**) HUBSCHRAUBER MIT KOLBENTRIEBWERK (**) B2 (**) TB2 (**) AVIONIK (**) B3 (**) TB3 (**) NICHT DRUCKBELÜFTETE FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK MIT HÖCHSTSTARTMASSE BIS 2 000 KG (**) A (**) TA.1 (**) FLUGZEUGE MIT TURBINENTRIEBWERK (**) TA.2 (**) FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK (**) TA.3 (**) HUBSCHRAUBER MIT TURBINENTRIEBWERK (**) TA.4 (**) HUBSCHRAUBER MIT KOLBENTRIEBWERK (**) MUSTER/AUFGA-BEN (**) C (**) T4 (**) [LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***) B1 (**) T1 (**) [LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***) B2 (**) T2 (**) [LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***) A (**) T3 (**) [LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***) (*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
(***) Entsprechende Berechtigung und Einschränkungen ergänzen.
2.
In Anlage III erhalten die EASA-Formblätter 148 und 149 folgende Fassung: “ „Anlage III Anerkennungsurkunden gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblätter 148 und 149 Seite 1 von 1 ANERKENNUNGSURKUNDE Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].[YYYYY] Die vorliegende Urkunde wird ausgestellt für: [NAME] [GEBURTSDATUM UND -ORT] Von: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].
Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß seinem Genehmigungsverzeichnis und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt ist.
Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission entweder den anerkannten Grundlagenlehrgang (**) absolviert oder die nachstehend aufgeführte Grundlagenprüfung (**) abgelegt hat. [GRUNDLAGENLEHRGANG (**)] oder/und [GRUNDLAGENPRÜFUNG (**)] [LISTE der TEIL-66 MODULE/DATUM DER PRÜFUNG] Datum: Unterschrift: Für: [NAME DES BETRIEBS] EASA-Formblatt 148 Ausgabe 2 (*) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Unzutreffendes streichen.
Seite 1 von 1 ANERKENNUNGSURKUNDE Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].[YYYYY] Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für: [NAME] [GEBURTSDATUM UND -ORT] Von: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].
Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß seinem Genehmigungsverzeichnis und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigt ist.
Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person den theoretischen (**) und/oder praktischen Teil (**) des unten genannten genehmigten Luftfahrzeugmusterlehrgangs sowie die zugehörigen Prüfungen gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission absolviert hat. [LUFTFAHRZEUGMUSTERLEHRGANG (**)] [BEGINN UND ENDE DES LEHRGANGS] [ANGABE DER THEORETISCHEN ODER PRAKTISCHEN TEILE] und/oder [LUFTFAHRZEUGMUSTERPRÜFUNG (**)] [DATUM DER RPÜFUNG] Datum: Unterschrift: Für: [NAME DES BETRIEBS] EASA-Formblatt 149 Ausgabe 2 (*) Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Unzutreffendes streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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