Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 wird nach Buchstabe k folgender Buchstabe ka eingefügt: „ka) ‚ELA2-Luftfahrzeug‘ eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft): i) ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist; ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger; iii) ein Ballon; iv) ein Heißluft-Luftschiff; v) ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist: — 3 % maximales statisches Gewicht, — nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub), — konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonet-System und — keine servounterstützte Steuerung; vi) ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).“
2.Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Instandhaltungsprogramme, die gemäß den vor dem 27. Juli 2015 anwendbaren Anforderungen genehmigt wurden, gelten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen als genehmigt.“
3.Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Datum „28. September 2015“ ersetzt durch das Datum „28. September 2016“; b) In Absatz 4 wird „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ ersetzt durch „Verordnung (EU) Nr. 1149/2011“; c) Der folgende Absatz 6 wird angefügt: „(6) Abweichend von Absatz 1 a) dürfen zuständige Behörden oder gegebenenfalls Betriebe bis zum 31. Dezember 2015 Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlage III von Anhang I (Teil-M) oder Anlage II und Anlage III von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die vor dem 27. Juli 2015 in Kraft war, weiterhin erteilen. b) Vor dem 1. Januar 2016 erteilte Genehmigungen/Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.“
4.Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
5.Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
6.Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025
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