Anhang IV – Messungen und Berechnungen für gewerbliche Kühllagerschränke

REG_2015_1095 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

1.Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Im Falle von gewerblichen Kühllagerschränken müssen sie die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 und 3 erfüllen.
2.Die Messungen zur Feststellung der Werte des jährlichen Energieverbrauchs und des Energieeffizienzindex gewerblicher Kühllagerschränke werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt: a) Die Temperatur der Prüfpakete liegt zwischen – 1 °C und 5 °C bei Kühllagerschränken und unter – 15 °C bei Gefrierlagerschränken. b) Die Umgebungsbedingungen müssen der in Tabelle 3 beschriebenen Klimaklasse 4 entsprechen, mit Ausnahme von Niederleistungskühllagerschränken, bei denen die Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 3 entsprechen müssen. Auf die derart ermittelten Prüfergebnisse für Niederleistungskühllagerschränke ist ein Anpassungsfaktor von 1,2 bei Kühlbetriebstemperatur und von 1,1 bei Gefrierbetriebstemperatur anzuwenden, und zwar zwecks Informationsangabe gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a; c) Gewerbliche Kühllagerschränke werden bei folgenden Temperaturen geprüft: — bei Kombilagerschränken, die mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach enthalten: Kühlbetriebstemperatur; — bei gewerblichen Kühllagerschränken, die nur ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach enthalten: Kühlbetriebstemperatur; — in allen anderen Fällen: Gefrierbetriebstemperatur.
a)Die Temperatur der Prüfpakete liegt zwischen – 1 °C und 5 °C bei Kühllagerschränken und unter – 15 °C bei Gefrierlagerschränken.
b)Die Umgebungsbedingungen müssen der in Tabelle 3 beschriebenen Klimaklasse 4 entsprechen, mit Ausnahme von Niederleistungskühllagerschränken, bei denen die Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 3 entsprechen müssen. Auf die derart ermittelten Prüfergebnisse für Niederleistungskühllagerschränke ist ein Anpassungsfaktor von 1,2 bei Kühlbetriebstemperatur und von 1,1 bei Gefrierbetriebstemperatur anzuwenden, und zwar zwecks Informationsangabe gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a;
c)Gewerbliche Kühllagerschränke werden bei folgenden Temperaturen geprüft: — bei Kombilagerschränken, die mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach enthalten: Kühlbetriebstemperatur; — bei gewerblichen Kühllagerschränken, die nur ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach enthalten: Kühlbetriebstemperatur; — in allen anderen Fällen: Gefrierbetriebstemperatur.
— bei Kombilagerschränken, die mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach enthalten: Kühlbetriebstemperatur;
— bei gewerblichen Kühllagerschränken, die nur ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach enthalten: Kühlbetriebstemperatur;
— in allen anderen Fällen: Gefrierbetriebstemperatur.
3.Die Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5 sind in Tabelle 3 aufgeführt. Tabelle 3 Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5 Klimaklasse des Prüfraums Trockenkugeltemperatur, °C Relative Luftfeuchtigkeit, % Taupunkt, °C Masse des Wasserdampfs in trockener Luft, g/kg 3 25 60 16,7 12,0 4 30 55 20,0 14,8 5 40 40 23,9 18,8
Klimaklasse des Prüfraums Trockenkugeltemperatur, °C Relative Luftfeuchtigkeit, % Taupunkt, °C Masse des Wasserdampfs in trockener Luft, g/kg
3 25 60 16,7 12,0
4 30 55 20,0 14,8
5 40 40 23,9 18,8

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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