ErwGr. 6

REG_2015_1101 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram, Isopyrazam und Pendimethalin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich der Anwendung von Fluopyram bei Aprikosen und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte befand die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Aus der betreffenden mit Gründen versehenen Stellungnahme geht hervor, dass die Anwendung von Difenoconazol bei Kopfsalat und Salatrauke keine Änderung der geltenden RHG erfordert. Bezüglich der Anwendung von Pendimethalin bei Wurzel- und Rhizomgewürzen hat der bewertende Mitgliedstaat bestätigt, dass für diese Kulturen keine Anwendungen zugelassen sind. Die geltenden RHG sollten daher nicht geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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