ErwGr. 12

REG_2015_1190 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Die Einschränkung in Bezug auf Haarfärbemittel sollte erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Anforderungen für Haarfärbemittel einhalten kann. Insbesondere sollte den Unternehmen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Frist von zwölf Monaten gewährt werden, in der sie konforme Produkte auf den Markt bringen und nicht konforme Produkte vom Markt nehmen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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