Art. 16 – Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Spätestens zehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine einheitliche Methode für die Bereitstellung der für die Bildung des gemeinsamen Netzmodells erforderlichen Erzeugungs- und Lastdaten, der Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12 ist. Der Vorschlag enthält eine auf die Ziele dieser Verordnung gestützte Begründung dafür, weshalb diese Informationen benötigt werden.
2.In dem Vorschlag für die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und der Lastdaten wird angegeben, welche Erzeugungseinheiten und welche Lasteinheiten ihren jeweiligen ÜNB Informationen für die Kapazitätsberechnung zur Verfügung stellen müssen.
3.In dem Vorschlag für eine Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten werden die Informationen angegeben, die den ÜNB von den Erzeugungs- und Lasteinheiten bereitgestellt werden müssen. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes: a) Informationen zu ihren technischen Merkmalen; b) Informationen über die Verfügbarkeit der Erzeugungseinheiten und der Lasteinheiten; c) Informationen, die den Fahrplan der Erzeugungseinheiten betreffen; d) relevante verfügbare Informationen darüber, wie die Erzeugungseinheiten eingesetzt werden.
4.In der Methode werden die Fristen genannt, die für die Bereitstellung der in Absatz 3 genannten Informationen durch die Erzeugungseinheiten und Lasteinheiten gelten.
5.Jeder ÜNB nutzt die in Absatz 3 genannten Informationen und teilt sie mit anderen ÜNB. Die Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe d werden nur für die Kapazitätsberechnung verwendet.
6.Spätestens zwei Monate nach der Genehmigung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten durch alle Regulierungsbehörden veröffentlicht der ENTSO (Strom): a) eine Liste der Funktionseinheiten, die den ÜNB Informationen bereitstellen müssen; b) eine Liste der nach Absatz 3 bereitzustellenden Informationen; c) Fristen für die Bereitstellung der Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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