Art. 42 – Bepreisung zonenübergreifender Day-Ahead-Kapazität

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Der Preis für zonenübergreifende Day-Ahead-Kapazität muss Marktengpässe widerspiegeln und beläuft sich auf die Differenz zwischen den jeweiligen Day-Ahead-Clearingpreisen der relevanten Gebotszonen.
2.Mit Ausnahme des Preises gemäß Absatz 1 werden für zonenübergreifende Day-Ahead-Kapazität keine Gebühren wie Ausgleichsenergieentgelte oder zusätzliche Entgelte verlangt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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