Art. 51 – Ziele des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.Vom Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes wird anhand des Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel bestimmt, welche Aufträge für die Abgleichung auszuwählen sind, damit die Abgleichung a) darauf abzielt, bei der einheitlichen Intraday-Marktkopplung die ökonomische Wohlfahrt pro Transaktion für den Intraday-Marktzeitbereich zu maximieren, indem Kapazität für Aufträge vergeben werden, bei denen eine Abgleichung im Einklang mit dem Preis und dem Übermittlungszeitpunkt möglich ist; b) die gemäß Artikel 58 Absatz 1 übermittelten Vergabebeschränkungen berücksichtigt; c) die gemäß Artikel 58 Absatz 1 übermittelte zonenübergreifende Kapazität berücksichtigt; d) die Anforderungen für die Übermittlung von Ergebnissen gemäß Artikel 60 beachtet; e) wiederholbar und skalierbar ist.
2.Der Abgleichungsalgorithmus für den kontinuierlichen Handel erzielt die in Artikel 52 vorgesehenen Ergebnisse und entspricht den Produktkapazitäten und Funktionalitäten gemäß Artikel 53.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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