Art. 9 – Annahme der Geschäftsbedingungen und Methoden

REG_2015_1222 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement

1.
Die ÜNB und NEMOs entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Geschäftsbedingungen oder Methoden und legen sie den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen vor.
Muss ein Vorschlag für Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB oder NEMO entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB und NEMOs eng zusammen.
Die ÜNB — mit Hilfe des ENTSO (Strom) — sowie alle NEMOs informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Geschäftsbedingungen oder Methoden erzielten Fortschritte.
2.
Für die Entscheidungen der ÜNB oder NEMOs über Vorschläge für Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 6 gilt die qualifizierte Mehrheit, falls zwischen ihnen kein Konsens erzielt werden konnte.
Die qualifizierte Mehrheit ist innerhalb der einzelnen Stimmgruppen der ÜNB und NEMOs zu erreichen.
Eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 9 Absatz 6 erfordert eine Mehrheit a) der ÜNB oder NEMOs, die mindestens 55 % der Mitgliedstaaten vertreten, und b) der ÜNB oder NEMOS, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.
Eine Sperrminderheit für Entscheidungen gemäß Artikel 9 Absatz 6 muss ÜNB oder NEMOS umfassen, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten, ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Für Entscheidungen der ÜNB gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme.
Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den ÜNB auf.
Für Entscheidungen der NEMOs gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme.
Jeder NEMO verfügt über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen er benannt wurde, entspricht.
Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als ein NEMO benannt, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den NEMOs unter Berücksichtigung ihrer in dem jeweiligen Mitgliedstaat im vorangegangenen Finanzjahr gehandelten Strommengen auf.
3.
Mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 63 und Artikel 74 Absatz 1 gilt für Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 7 die qualifizierte Mehrheit, falls zwischen ihnen kein Konsens erzielt werden konnte und falls die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen.
Die qualifizierte Mehrheit ist innerhalb der einzelnen Stimmgruppen der ÜNB und NEMOs zu erreichen.
Eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 9 Absatz 7 erfordert eine Mehrheit a) der ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und b) der ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.
Eine Sperrminderheit für Entscheidungen gemäß Artikel 9 Absatz 7 muss mindestens die Mindestanzahl der ÜNB, die mehr 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, umfassen, zuzüglich der ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten, ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
ÜNB, die über Vorschläge für Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 7 hinsichtlich Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.
Für Entscheidungen der ÜNB gemäß Artikel 9 Absatz 7 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme.
Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den ÜNB auf.
NEMOs, die über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 7 entscheiden, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.
4.
Falls die ÜNB oder NEMOs nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den nationalen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für die Geschäftsbedingungen oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Geschäftsbedingungen und Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat.
Die Agentur setzt die Kommission hiervon in Kenntnis und geht, auf Ersuchen der Kommission, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regulierungsbehörden den Gründen für das Scheitern nach und unterrichtet die Kommission hiervon.
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die Annahme der notwendigen Geschäftsbedingungen oder Methoden innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung der Agentur zu ermöglichen.
5.
Jede Regulierungsbehörde genehmigt die Geschäftsbedingungen oder Methoden, die von den ÜNB und NEMOs für die Berechnung oder die Einführung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung entwickelt wurden.
Sie sind für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen und Methoden verantwortlich, auf die in den Absätzen 6, 7 und 8 Bezug genommen wird.
6.
Die Vorschläge für die folgenden Geschäftsbedingungen oder Methoden unterliegen der Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden: a) der Plan für die gemeinsame Ausführung der MKB-Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 3. b) die Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Artikel 15 Absatz 1; c) die Methode für die Bereitstellung von Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 16 Absatz 1; d) die Methode für das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 17 Absatz 1; e) der Vorschlag für eine harmonisierte Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 21 Absatz 4; f) die Back-up-Methode gemäß Artikel 36 Absatz 3; g) der von den NEMOs gemäß Artikel 37 Absatz 5 vorgelegte Algorithmus, einschließlich der Anforderungen der ÜNB und der NEMOs an die Algorithmen-Entwicklung gemäß Artikel 37 Absatz 1; h) Produkte, die von NEMOs im einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplungsprozess und im einheitlichen Intraday-Marktkopplungsprozess gemäß den Artikeln 40 und 53 berücksichtigt werden können; i) die Höchst- und Mindestpreise gemäß den Artikeln 41 Absatz 1 und 54 Absatz 2; j) die gemäß Artikel 55 Absatz 1 zu entwickelnde Methode für die Bepreisung von Intraday-Kapazität; k) der Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes und der Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes gemäß Artikel 59 Absatz 1; l) der Day-ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt gemäß Artikel 69; m) die Methode für die Verteilung der Engpasserlöse gemäß Artikel 73 Absatz 1;
7.
Die Vorschläge für die folgenden Geschäftsbedingungen oder Methoden unterliegen der Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden der betroffenen Region: a) die gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 20 Absatz 2; b) Entscheidungen über die Einführung und die Verschiebung der lastflussgestützten Berechnung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 6 und über Ausnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 7; c) die Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading gemäß Artikel 35 Absatz 1; d) die gemeinsamen Methoden für die Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche gemäß Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1; e) die Ausweichverfahren gemäß Artikel 44; f) ergänzende regionale Auktionen gemäß Artikel 63 Absatz 1; g) die Bedingungen für die Bereitstellung einer expliziten Vergabe gemäß Artikel 64 Absatz 2; h) die Kostenteilungsmethode für das Redispatching oder Countertrading gemäß Artikel 74 Absatz 1.
8.
Die folgenden Geschäftsbedingungen oder Methoden unterliegen der Einzelgenehmigung jeder Regulierungsbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten: a) gegebenenfalls die Benennung und die Aufhebung oder Aussetzung der Benennung gemäß Artikel 4 Absätze 2, 8 und 9; b) gegebenenfalls die Gebühren oder die Methoden, die zur Berechnung der Gebühren der NEMOs für den Handel an den Day-Ahead- und Intraday-Märkten verwendet werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1; c) Vorschläge einzelner ÜNB für eine Überprüfung der Gebotszonenkonfiguration gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d; d) gegebenenfalls der Vorschlag für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität und sonstige Regelungen gemäß den Artikeln 45 und 57; e) die Kosten für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gemäß den Artikeln 75 bis 79; f) gegebenenfalls das Teilen der regionalen Kosten der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung gemäß Artikel 80 Absatz 4.
9.
Der Vorschlag für Geschäftsbedingungen oder Methoden enthält einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung.
Vorschläge für Geschäftsbedingungen oder Methoden, für die die Genehmigung mehrerer oder aller Regulierungsbehörden erforderlich ist, werden der Agentur und den Regulierungsbehörden zur gleichen Zeit übermittelt.
Auf Anfrage der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Geschäftsbedingungen oder Methoden ab.
10.
Erfordert die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Methoden eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, konsultieren die zuständigen Regulierungsbehörden einander und pflegen eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung untereinander, um zu einer Einigung zu gelangen.
Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur.
Die Regulierungsbehörden entscheiden über die Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Geschäftsbedingungen oder Methoden bei der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde.
11.
Falls es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 10 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder falls sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einen Beschluss über die vorgelegten Vorschläge für Geschäftsbedingungen oder Methoden.
12.
Falls eine oder mehrere Regulierungsbehörden für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 vorgelegten Geschäftsbedingungen oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB oder NEMOs innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Geschäftsbedingungen oder Methoden zur Genehmigung vor.
Die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Geschäftsbedingungen oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
Falls es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Einigung hinsichtlich der Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 zu erzielen, oder falls sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einen Beschluss über die geänderten Geschäftsbedingungen oder Methoden.
Falls die jeweiligen ÜNB oder NEMOs keinen Vorschlag für geänderte Geschäftsbedingungen oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
13.
Die ÜNB oder NEMOs, die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Geschäftsbedingungen oder Methoden zuständig sind, oder die Regulierungsbehörden, die für ihre Annahme gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 zuständig sind, können Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Methoden vorschlagen.
Vorschläge für Änderungen der Geschäftsbedingungen oder Methoden sind gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren Gegenstand einer Konsultation und werden gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.
14.
Die für die Ausarbeitung der Geschäftsbedingungen oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB oder NEMOs veröffentlichen sie nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden im Internet oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung, es sei denn, die Informationen werden gemäß Artikel 13 als vertraulich betrachtet:

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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