ErwGr. 2

REG_2015_1360 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Außerdem wurde seit Einführung des Europäischen Finanzstabilisierungs-mechanismus (EFSM) durch den Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates (1) dem Artikel 136 AEUV ein neuer Absatz angefügt, in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet einrichten können. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Hauptstabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet eingerichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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