ErwGr. 6

REG_2015_1360 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Die Darlehen des EFSM werden vom Gesamthaushalt der Union garantiert. Im Falle der Nichtrückzahlung eines solchen Darlehens kann die Kommission unter Einbeziehung der Kassenüberschüsse zusätzliche Mittel über die Aktiva der Union hinaus abrufen, um die Schulden der Union zu bedienen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihre Durchführungsvorschriften sehen Instrumente zum Schutz des Gesamthaushaltsplans der Union vor, auch durch Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen. Die Kommission wird diese Instrumente anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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