ErwGr. 5

REG_2015_1362 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Extrakt aus Rosmarin (E 392)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss legte für die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) und bestimmten Silicaten (Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsilicate) als Trennmittel den Gruppen-ADI-Wert (Acceptable Daily Intake; annehmbare tägliche Aufnahme) „not specified“ fest (3). Daraus folgt, dass von dem Stoff in der zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Die zusätzliche Exposition der Verbraucher gegenüber Siliciumdioxid durch die Verwendung des Stoffes als Trennmittel für Extrakt aus Rosmarin wäre begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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