Art. 12

REG_2015_1525 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 4 bis 11 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel darstellen, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden:
a)in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren;
b)in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde, sofern die ersuchte Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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