Art. 18e

REG_2015_1525 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung stehen, kann die Kommission einen Mitgliedstaat ersuchen, Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen vorzulegen, für die von den Wirtschaftsteilnehmern Belege erstellt oder gesammelt wurden.
Das in Absatz 1 genannte Ersuchen ist an die zuständigen Behörden zu richten. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss der Mitgliedstaat die Verwaltungsstelle angeben, die dafür verantwortlich ist, auf das Ersuchen der Kommission zu reagieren.
Ein Mitgliedstaat hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Ersuchens der Kommission
— die angeforderten Belege vorzulegen; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere sechs Wochen verlängert werden,
— der Kommission mitzuteilen, dass er dem Ersuchen nicht nachkommen konnte, weil der Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt hat, oder
— das Ersuchen infolge einer Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 abzulehnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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