Anhang III

REG_2015_1536 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
1.
In Punkt 66.A.30(a) erhalten die Punkte 3 und 4 folgende Fassung: „3.
Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: i) drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder ii) fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem. 4.
Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.“;
„3.
Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: i) drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder ii) fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.
i)drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder
ii)fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.
4.
Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.“;
2.
In Punkt 66.A.70 erhält Buchstabe d folgende Fassung: „d) Abweichend von Buchstabe c muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, im Fall anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 enthalten, um sicherzustellen, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Rechte und die Rechte der umgewandelten Lizenz gemäß Teil-66 unverändert bleiben.“;
„d) Abweichend von Buchstabe c muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, im Fall anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 enthalten, um sicherzustellen, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Rechte und die Rechte der umgewandelten Lizenz gemäß Teil-66 unverändert bleiben.“;
3.
Anlage V erhält folgende Fassung: “. „Anlage V Antragsformular — EASA-Formblatt 19: ANTRAG AUF ERTEILUNG/ÄNDERUNG/VERLÄNGERUNG DER TEIL-66-LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL (AML) EASA-Formblatt 19 ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER: Name: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Geburtsdatum und -ort: ANGABEN ZU TEIL-66-AML (sofern zutreffend): Lizenz-Nr.: Ausstellungsdatum: ANGABEN ZUM ARBEITGEBER: Name: Anschrift: Aktenzeichen der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb: Tel.: Fax: ANTRAG AUF: (entsprechende Kästchen markieren) Erteilung Änderung Verlängerung Berechtigung A B1 B2 B3 C Flugzeug mit Turbinentriebwerk Flugzeug mit Kolbentriebwerk Hubschrauber mit Turbinentriebwerk Hubschrauber mit Kolbentriebwerk Avionik Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse bis 2 000 kg Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge Andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge Mustereintragung/Berechtigungseintragung/Aufhebung von Einschränkungen (sofern zutreffend): Ich beantrage die Erteilung/Änderung/Verlängerung der Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wie angegeben und bestätige, dass die in diesem Formblatt gemachten Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung korrekt sind.
Ich bestätige hiermit, dass 1. ich keine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal innehabe, 2. ich keine Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in einem anderen Mitgliedstaat beantragt habe und 3. ich nie eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal innehatte, die in einem anderen Mitgliedstaat widerrufen oder ausgesetzt wurde.
Ich bin mir bewusst, dass unrichtige Angaben dazu führen können, dass ich keine Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erhalte.
Unterschrift: Name: Datum: Ich beantrage die folgenden Anrechnungen (sofern zutreffend): Anrechnung für Erfahrung aufgrund der Ausbildung gemäß Teil-147 Anrechnungen aufgrund der äquivalenten Prüfung Bitte alle entsprechenden Bescheinigungen beilegen.
Empfehlung (sofern zutreffend): Hiermit wird bescheinigt, dass der Antragsteller über die einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen von Teil-66 in Bezug auf die Instandhaltung verfügt, und es wird empfohlen, dass die zuständige Behörde die Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gewährt oder einträgt.
Unterschrift: Name: Position: Datum: EASA-Formblatt 19 Ausgabe 4
4.
Anlage VI erhält folgende Fassung: “. „Anlage VI Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66): I.
EUROPÄISCHE UNION (*) [STAAT] [NAME UND LOGO DER BEHÖRDE] II.
Teil-66 LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL III.
Lizenz-Nr. [CODE DES MITGLIEDSTAATS].66..[XXXX] EASA-Formblatt 26 Ausgabe 4 IVa.
Vollständiger Name des Inhabers: IVb.
Geburtsdatum und -ort: V.
Anschrift des Inhabers: VI.
Staatsangehörigkeit des Inhabers: VII.
Unterschrift des Inhabers: III.
Lizenz-Nr.: VIII.
BEDINGUNGEN: Diese Lizenz muss vom Inhaber unterzeichnet werden.
Ihr muss ein Ausweisdokument, das ein Foto des Lizenzinhabers enthält, beiliegen.
Die Eintragung von Kategorien auf den Seiten mit der Überschrift Teil-66 KATEGORIEN allein berechtigt den Inhaber nicht zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung für ein Luftfahrzeug.
Wenn dieser Lizenz eine Luftfahrzeugberechtigung eingetragen ist, erfüllt sie den Zweck von ICAO-Anhang 1.
Die Rechte des Inhabers dieser Lizenz sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und insbesondere ihren Anhang III (Teil-66) vorgeschrieben.
Diese Lizenz bleibt gültig bis zu dem Datum, das auf der „Einschränkungen“ festgelegt ist, es sei denn, sie wird vorher ausgesetzt oder widerrufen.
Die Rechte im Rahmen dieser Lizenz dürfen nur dann ausgeübt werden, wenn der Inhaber entweder in den vorangegangenen zwei Jahre eine sechsmonatige Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit dieser Lizenz erteilten Rechten vorweisen kann oder die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte erfüllte.
III.
Lizenz-Nr.: IX.
Teil-66 KATEGORIEN GÜLTIGKEIT A B1 B2 B3 C Flugzeuge mit Turbinentriebwerk entfällt entfällt entfällt Flugzeuge mit Kolbentriebwerk entfällt entfällt entfällt Hubschrauber mit Turbinentriebwerk entfällt entfällt entfällt Hubschrauber mit Kolbentriebwerk entfällt entfällt entfällt Avionik entfällt entfällt entfällt entfällt Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge entfällt entfällt entfällt entfällt Andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge entfällt entfällt entfällt entfällt Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse bis 2 000 kg entfällt entfällt entfällt entfällt X.
Unterschrift des Ausstellers und Datum: XI.
Dienstsiegel oder Stempel der ausstellenden Behörde: III.
Lizenz-Nr.: XII.
TEIL-66 LUFTFAHRZEUGBERECHTIGUNGEN XIII.
TEIL-66 EINSCHRÄNKUNGEN Luftfahrzeugberechtigung Kategorie Dienststempel und Datum Gültig bis: III.
Lizenz-Nr.: III.
Lizenz-Nr.: Anhang zu EASA-Formblatt 26 XIV.
NATIONALE RECHTE außerhalb des Anwen-dungsbereichs von Teil-66 gemäß [nationale Rechts-vorschrift] (Gültig nur in [Mitgliedstaat]) ABSICHTLICH FREI GELASSEN Dienststempel und Datum: III.
Lizenz-Nr.: EASA-Formblatt 26 Ausgabe 4

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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