Art. 7 – Beratender Ausschuss für staatliche Beihilfen

REG_2015_1588 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (kodifizierter Text)

Der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen, (im Folgenden „Ausschuss“), wird eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, und ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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