ErwGr. 13

REG_2015_1588 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (kodifizierter Text)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (4) gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die die Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der lebenden Meeres- und Süßwasserressourcen haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, leisten einen Beitrag zu den Zielen der Union im Bereich der Meeres- und Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Die gewährten Beträge sind normalerweise gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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