ErwGr. 12

REG_2015_1589 · über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text)

Die Kommission sollte die Adressaten der Auskunftsersuchen von Fall zu Fall nach geeigneten objektiven Kriterien auswählen, wobei sie gewährleistet, dass in den Fällen, in denen das Ersuchen an stichprobenartig ausgewählte Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wird, die Stichprobe für jede Kategorie repräsentativ ist. Die angeforderten Auskünfte sollten insbesondere aus Unternehmens- und Marktdaten und einer faktengestützten Analyse der Funktionsweise des Marktes bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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