ErwGr. 34

REG_2015_1589 · über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text)

Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollte eine Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige angesichts des hohen Verwaltungsaufwands, den sie verursachen, nur dann durchgeführt werden, wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht besteht, dass in mehreren Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren könnten oder dass bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig in mehreren Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Solche Untersuchungen würden es der Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu behandeln und bereits ex ante einen Überblick über den betreffenden Wirtschaftszweig zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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