ErwGr. 1

REG_2015_159 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (4) sind Artikel 132 Absatz 3 des AEUV und Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung“), die den Rat ermächtigen, die Grenzen und Bedingungen festzulegen, innerhalb bzw. unter denen die Europäische Zentralbank (im Folgenden „EZB“) befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ist daher auf Verstöße gegen die Verordnungen und Beschlüsse der EZB zu beschränken. Bei Verstößen gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht mit Ausnahme der Verordnungen und Beschlüsse der EZB sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (5) gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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