Art. 2

REG_2015_1760 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes p-Mentha-1,8-dien-7-ol aus der Unionsliste

1.Lebensmittel, denen der Aromastoff p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 05.117) beigefügt wurde und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
2.Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen der Aromastoff p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 05.117) beigefügt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden, sofern ihr Importeur nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom betreffenden Drittland versandt und unterwegs in die Union waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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