ErwGr. 6

REG_2015_1898 · über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Am 16. Juli 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Bimuno® GOS und einer Verringerung gastrointestinaler Beschwerden kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. In dieser Stellungnahme verwies die Behörde auch darauf, dass mit Ausnahme einer unveröffentlichten Interventionsstudie alle vom Antragsteller für diese Angabe vorgelegten Humanstudien sowie nicht am Menschen vorgenommenen Studien bereits mit früheren Anträgen auf Zulassung derselben Angabe eingereicht und negativ bewertet worden waren (3). Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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